FAQ Vorkaufsrecht

Thema Vorkaufsrecht.

Hier findet ihr Antworten auf ein paar Fragen über das Vorkaufsrecht und das Tuntenhaus.

Nein, das Tuntenhaus in der Kastanienallee 86 ist seit den 90ern nicht mehr besetzt. Bei uns finden ca. 45 Menschen als Mieter:innen ein Zuhause.

Der ehemalige Vermieter wollte uns das Haus nicht verkaufen. Wir hatten ihn vor Jahren gefragt. Nun ist es an einen privaten Käufer verkauft worden und das Vorkaufsrecht verbietet es leider, dass der Berliner Senat einem privaten Menschen das Haus “wegnimmt”, um es dann einem anderen privaten (uns) zu geben. Es kann nur in ein landeseigenes Wohnungsunternehmen oder eine Genossenschaft überführt werden.

Warum entscheiden wir uns fürs Vorkaufsrecht und nicht für andere Wege? Es gibt leider keine Alternativen zum Vorkaufsrecht. Wie bereits oben beschrieben, ist das Haus bereits verkauft und der aktuelle Käufer möchte anscheinend nicht an uns verkaufen. Falls andere Menschen andere Wege kennen, bitte uns sofort kontaktieren: info@tuntenhausbleibt.de

Bisher haben wir nur einen kleinen Teil an Spendengeldern für uns behalten und den großen Rest an andere notwendige Projekte gespendet. Der kleine Teil an Spendengeldern, den wir für uns gesammelt haben, wurde einerseits für einen Rechtsstreit (Erhalt von Wohnraum) ausgegeben und der andere Teil wird momentan dafür verwendet, um die aktuelle Kampagne zu finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass Gelder übrig bleiben, die werden wir für den Eigenanteil des Hauskaufes verwenden. Leider ist das zu wenig.

Die Bewohner:innen sind durchaus in der Lage, das Haus instand zu setzen. Bisher war das Haus über einen privaten Vermieter verwaltet. Dieser hat notwendige Instandsetzungen über Jahre leider nicht durchgeführt. Unser Ziel ist der Kauf mit Hilfe einer Genossenschaft. Dafür gibt es vom Berliner Senat Fördergelder, um sozial verträglichen Wohnraum zu erhalten. Mit der selbstbau Genossenschaft ist ein Sanierungsplan erstellt, der die Instandsetzung bis zum 31.12.2027 beinhaltet. Sollten wir den Zuschlag in Form des Vorkaufsrechtes erhalten, tragen die Bewohner:innen 10% der Kauf-, Instandsetzungs- und Sanierungskosten selbst. Auch wird ein Teil der Kosten über die zukünftig höheren Mietzahlungen (Mieteinnahmen) refinanziert.

Das bezirkliche Vorkaufsrecht kann nur in den sozialen Erhaltungsgebieten (sog. Milieuchutzgebiete) angewendet werden. Hier gilt die soziale Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB).

Ziel dieser Verordnung ist es, die Bevölkerungsstruktur zu erhalten. Durch Antragstellung (der Käufer:in) auf Negativzeugnis gem. § 28 BauGB erfährt das Bezirksamt vom Verkauf und hat nach Eingang des Kaufvertrages drei Monate Zeit zu prüfen, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. Das Prüfverfahren zur Ausübung des Vorkaufsrechts umfasst u.a. die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens, die Prüfung des Allgemeinwohls auf Basis einer städtebaulichen Begründung und die Anhörung von Verkäufer:innen und Käufer:innen. Damit das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, müssen sowohl gesetzlich als auch bezirklich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere, dass das betroffene Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt sein muss und noch nicht in Wohneigentum (d.h. Eigentumswohnungen) aufgeteilt ist. Da der Bezirk nicht selbst Grundstücke erwerben kann, sucht er für den Erwerb einen geeigneten gemeinwohlorientierten Dritten. Dieser verpflichtet sich, das Grundstück entsprechend den Zwecken und Zielen der Erhaltungsverordnung zu bewirtschaften und zu verwalten und sichert in einer Verpflichtungserklärung zu, die erhaltungsrechtlichen Ziele und Zwecke einzuhalten und eine bestandsorientierte Bewirtschaftung für die Dauer von 20 Jahren zu gewährleisten.

Der Inhalt der Verpflichtung entspricht dabei mindestens den Regelungen der Abwendungsvereinbarung, die den Käufer:innen angeboten wurde und die diese abgelehnt haben. Wollen die Käufer:innen die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, haben sie die Gelegenheit, eine Abwendungsvereinbarung abzuschließen. Darin verpflichten sie sich auf bauliche Maßnahmen zu verzichten, die das Ziel der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gefährden (auf den Rückbau, auf den Anbau von Balkonen, auf energetische Sanierungsmaßnahmen, sofern keine Rechtspflicht zu ihrer

Durchführung besteht und auf die Begründung von Wohn- oder Teileigentum (Umwandlung in Eigentumswohnungen)). Zudem verpflichten sie sich, die Mietpreisbremse in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden und dem Land Berlin auf Verlan- gen hierüber Auskunft zu geben. Nach der Ausübung des Vorkaufsrechtes können die bisherigen Eigentümer:innen oder die Käufer:innen des Grundstücks Widerspruch gegen den Vorkaufsbescheid einlegen. Anschließend können sie gegen das Vorkaufsrecht klagen. In diesem Fall kann der Bescheid erst in Kraft treten, wenn ein rechtskräftiges Urteil gesprochen wurde. Dieses kann mitunter viele Jahre dauern.

Wird kein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, dann wird der vorkaufsbegünstigte Dritte als Eigentümer:in im Grundbuch eingetragen und tritt ab dann in alle Rechte und Pflichten ein. Zwischen Vorkauf und Eigentumsübertragung vergehen in der Regel aber einige Monate.

Die Finanzierung des Vorkaufsrechtes läuft einerseits über eine Eigenfinanzierung und andereseits über Förderdarlehen des Landes Berlin. Diese Gelder werden in der zuständigen Senatsverwaltung für Stadt­eentwicklung, Bauen und Wohnen verwaltet und im jeweiligen Haushalt bereitgestellt. Sie müssen (durch Mieteinnahmen) zurückgezahlt werden.